Grundlage hierfür sind die §§ 62a und 62b des EEG. Demnach können Umlageprivilegien nur für den selbst erzeugten und verbrauchten Strom in Anspruch genommen werden. Dies bedeutet, dass Strommengen, die an Dritte geliefert werden, erfasst und abgegrenzt werden müssen. Hierbei sind zahlreiche Vorgaben einzuhalten. Diese bestehen im Wesentlichen daraus, dass die Zeitgleichheit zwischen Eigenerzeugung und Eigenverbrauch nachgewiesen werden muss und hierbei sogenannte Drittverbräuche mit mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtungen abzugrenzen sind.
Diese Regelungen sollten ursprünglich zum 01.01.2021 in Kraft treten, unter anderem bedingt durch Lieferschwierigkeiten von Messsystemen während der Corona-Pandemie wurde der Termin auf den 01.01.2022 verschoben.
Anlagenbetreiber haben somit nun noch etwas Zeit, entsprechende Maßnahmen bis Ende des laufenden Jahres umzusetzen.
Mit den Vorgaben der Bundesnetzagentur (BNetzA-Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten) und dem Grundverständnis der Übertragungsnetzbetreiber zum Thema liegen umfassende Anforderungen vor, die bei der Entwicklung des Messkonzepts berücksichtigt und nachvollziehbar dokumentiert werden müssen. Dies ist eine leistbare, aber auch herausfordernde Aufgabe, die neben dem entsprechenden Fachwissen auch ein Zeitbudget erfordert. Die Erfahrung zeigt, dass einige Wochen bis Monate benötigt werden, bis ein entsprechendes Messkonzept entwickelt und umgesetzt ist.
Anlagenbetreiber, die bisher im Hinblick auf die Messkonzepte noch nicht aktiv geworden sind, sollten dies dringend jetzt angehen, da ansonsten die zukünftige Nutzung des Eigenerzeugerprivilegs in Frage gestellt ist und durch die drohende Pflicht zur Abführung der EEG-Umlage auch für den selbsterzeugten und -verbrauchten Strom hohe Zusatzkosten entstehen, die sich durch ein Messkonzept zumindest anteilig vermeiden lassen.
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