Newsletter | 27.01.2025 Die RAMEN-Festlegung gibt den Rahmen vor. Wie sieht die zukünftige Anreizregulierung aus? Autoren: Oliver Radtke

 

Am 16.01.2025 hat die BNetzA Tenorentwürfe und Erwägungen zur Festlegung RAMEN und zur Festlegung StomNEF/GasNEF veröffentlicht. Diese bilden die Rahmenbedingungen und zeigen die Ausgestaltung des zukünftigen Regulierungsrahmen. Formal handelt es sich nicht um Festlegungsentwürfe, die Inhalte und Überlegungen sind jedoch bereits sehr konkret und zeigen die Ausgestaltung der zukünftigen Anreizregulierung auf. 

Vergleicht man die vorliegenden Überlegungen mit den bisherigen Regelungen und Aussagen im N.E.S.T-Prozess, so ergeben sich einige interessante Entwicklungen. Für die 5. Regulierungsperiode schlägt die BNetzA zunächst eine Dauer von 5 Jahren vor. Danach soll nach einer Evaluierung eine Verkürzung auf drei Jahre erfolgen. Für die 5. Regulierungsperiode wird ein Betriebskostenaufschlag implementiert. Dieser soll jedoch nur für Stromnetzbetreiber und nur für Unternehmen im vollständigen Verfahren gelten.

Die zukünftige Regulierungsformel wird dahingehend angepasst, dass die Inflationierung und der Produktivitätsfaktor nur auf die OPEX wirken soll. Die CAPEX unterliegen somit nur dem Effizienzwert. Gasnetzbetreiber können zukünftig Anlagenabgänge in der Erlösobergrenze jährlich anpassen. Hierzu wurde ein separater Term ergänzt und die Anlagenabgänge werden zusätzlich im KKAb berücksichtigt. Im Bereich des Kapitalkostenaufschlags wird für Stromnetzbetreiber ein Zinsbonus für erhobene BKZ eingeführt.

Aus „dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten“ werden „Kostenanteile, die nicht dem Effizienzvergleich unterliegen“(KAnEu). Neben dem Namen wird auch der Katalog an Kostenpositionen deutlich gekürzt. Im Ergebnis verbleiben nur noch die Kosten des vorgelagerten Netzes, der vermiedenen Netzentgelte (Strom), die Kosten der betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarung zu Versorgungsleistungen sowie Kosten, die dem Netzbetreiber aus dem MsbG entstehen. Dies gilt zukünftig auch für Unternehmen im vereinfachten Verfahren. Dort gibt es keinen pauschalen Ansatz der KAnEu.

Für das vereinfachte Verfahren wird es zukünftig einen neuen Schwellenwert geben. Zukünftig wird über die Höhe des Ausgangsniveau definiert, ob eine Teilnahme am vereinfachten Verfahren möglich ist oder nicht. Zusätzlich wird es eine Sonderregelung für Kleinstnetzbetreiber geben, die ein bereinigtes Ausgangsniveau von unter 500 T€ haben. Diese Regelungen werden ähnlich der Vorgaben in §110 EnWG für geschlossene Verteilernetze sein.
Neben den Änderungen im Regulierungsrahmen werden diverse Anpassungen bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus in der StromNEF /GasNEF vorgenommen.

Die weitreichendste Anpassung wird durch die Einführung des WACC erfolgen. Zukünftig wird das kalkulatorische Anlagevermögen zuzüglich eines pauschalen Umlaufvermögens und der Vorräte abzüglich der BKZ verzinst. Als Zinssatz wird ein WACC aus 40% EK und 60% FK ermittelt.

Darüber hinaus wird die Trennung zwischen Alt- und Neuanlagen aufgehoben und es erfolgt eine letztmalige Indizierung im nächsten Basisjahr (2025/2026). Die KANU 2.0 Festlegung wird nun auch in der GasNEF verankert. 

Die intensive Diskussion, ob die tatsächliche oder eine kalkulatorische Gewerbesteuer berücksichtigt wird, ist zu Gunsten der kalkulatorischen Gewerbesteuer entschieden worden. Somit bleibt die bisherige Regelung bestehen und es wird eine Berechnung analog der Regelung aus dem bisherigen Kauf umgesetzt. 

Die beschriebenen Anpassungen und Veränderungen sind nur ein Auszug und stellen die wichtigsten Änderungen dar. Gerne stellen wir Ihnen eine detaillierte Analyse der Entwürfe vor und diskutieren mit Ihnen die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen.

Oliver Radtke
Oliver.radtke@bet-consulting.de

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