Gemäß § 12i der EEG-Novelle gilt als grüner Wasserstoff nur solcher, der innerhalb der ersten 6.000 Vollbenutzungsstunden (Vbh) der Einrichtung zur Herstellung von H2 elektrochemisch durch den ausschließlichen Verbrauch von Strom hergestellt worden ist. Der dabei verbrauchte Strom muss aus erneuerbaren Quellen stammen, was über Herkunftsnachweise belegt werden können muss. Alternativ kann auch eine Lieferung von EE-Strom über eine Direktleitung als Nachweis dienen. Die Regelung wirft einige Fragen auf. Wie grün ist der so produzierte Wasserstoff wirklich? Zum anderen gibt es mit den Herkunftsnachweisen eine bilanzielle Komponente: Zwar stehen die Nachweise auch bei Stromtarifen bereits teilweise in der Kritik, weil ihre Förderwirkung für den tatsächlichen Ausbau von EE-Anlagen beschränkt ist. Doch besteht hier die Möglichkeit, dass Betreiber von Elektrolyseuren – ähnlich wie bei Stromtarifen – ebenfalls grüne Wasserstoffprodukte unterschiedlicher Qualität anbieten (z. B. mit Öko-Siegel für Wasserstoff). Welche Geschäftsmodelle sind die Verlierer dieser Regelung? Auch weitere innovative Arten zur Erzeugung von klimaneutralem Wasserstoff bleiben durch die explizite Beschränkung auf die Elektrolyse auf der Strecke (z. B. Biogasreformierung oder -pyrolyse, Biomassefermentation, fotoelektrochemische Wasserspaltung). Wie wirkt sich das Doppelförderverbot aus? |
Wasserstoff | 10.06.2021 Definition von grünem Wasserstoff: wichtiger Schritt mit Schwächen Autoren: Lukas Wammes und Sebastian Seier
Am 19.05.2021 hat die Bundesregierung eine Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes beschlossen. Diese enthält auch die Ausgestaltung der Befreiung von grünem Wasserstoff von der EEG-Umlage. Vor allem die Definition des Begriffs „grüner Wasserstoff“ sorgt dabei für Diskussionsbedarf in der Branche. Welche Kritikpunkte bestehen und wie sind sie einzuordnen?